AGB
Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Firma QAZ Reinhard Bachmann
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310
Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt,
sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso
wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind
ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile
lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im
Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung
durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen,
sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das
Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des
Verkäufers.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige
Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem
Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig
ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1 ) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die
Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart
behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofem diese
Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers
widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden
Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer
zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung
zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind
in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und
Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen,
wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine
Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den
Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten,
die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr
als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch
entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter
Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender
Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich
angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte
Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B.
(2)
Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder
Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu
einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und
bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt
sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt,
jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang
berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt
er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt
auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem
Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die
bestehenden
Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %‚ so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu
machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im
Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme
resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz,
grober
Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder
Garantieübernahmen